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HAW Hamburg

Department M+P

Berliner Tor 21
20099 Hamburg


Foto: Department M+P

Geschäftszimmer

Iris Tsiropoulos

T: +49.40-428-75-8601
F: +49.40-428 75-8799
iris.tsiropoulos(@)hv.haw-hamburg.de


 

Prof. Dr. iur. Volker Reinhard

Fakultät Technik und Informatik
Department Maschinenbau und Produktion
Berliner Tor 21
20099 Hamburg
Raum F. 136
T +49.40.428 75-86 38
Mail: VolkerReinhard(@)gmx.de
Sprechzeiten: nach Vereinbarung


Lehrveranstaltungen

  • Recht 1 (Grundlagen des Rechts): zweistündiges Integrationsfach 1 oder 2
  • Recht 2 (Recht in der Praxis): zweistündiges Integrationsfach 1 oder 2

Allgemeine Hinweise zu den Lehrveranstaltungen

  • Warum Recht für Ingenieure?
    "Für meine jetzige Berufstätigkeit war Recht mit das wichtigste Fach meines Studiums." Solche und ähnliche Äußerungen ehemaliger Absolventen, die immer wieder mit juristischen Anfragen kommen, mögen übertrieben sein, aber nahezu jeder Ingenieur macht im Verlauf seines Berufslebens die Erfahrung, dass die Auseinandersetzung mit rechtlichen Regelungen unausweichlich auch zu seinem beruflichen Alltag gehört.

  • Die Teilnahme ist bei allen Lehrveranstaltungen ab dem 1. Semester möglich.

  • Jede der Lehrveranstaltungen ist eigenständig und kann unabhängig von den anderen Lehrveranstaltungen belegt werden; man muss also zum Beispiel nicht Recht 1 gehört haben, um an Recht 2 teilnehmen zu können.

  • Anmeldung: Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den Prüfungen ist die Anmeldung für die jeweilige Lehrveranstaltung im Online-Anmeldeverfahren des Departments.

  • Der Stoff wird anhand von Fallbeispielen erklärt; die Fallbeispiele und die dazu gehörigen Gestzestexte werden gestellt.


  • "Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft in dem von ihm gebuchten Hotelzimmer habe er feststellen müssen, dass es in dem Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei.
    Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20% der Reisepreises."